Allgemeine Bedingungen der Zusammenarbeit
I. Definitionen
Immer wenn in diesem Dokument die Rede ist von:
-Lieferant – dies bezieht sich auf Błażej Kardas, der unter dem Unternehmen Błażej Kardas
P.P.H.U. „EmPRO“ tätig ist, mit Sitz in Zielniki 2, 63-000, Środa Wielkopolska, mit den
Steuernummern NIP: 7861118209 und REGON: 634154637, eingetragen im Zentralen
Register und Informationssystem über wirtschaftliche Tätigkeiten;
Bürgerlichen Gesetzbuch – dies bezieht sich auf das Gesetz vom 23. April 1964 über das
Bürgerliche Gesetzbuch.
-Empfänger – darunter versteht man eine natürliche Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit
ausübt, eine juristische Person oder eine nicht-rechtliche Organisation, der das Gesetz
Rechtsfähigkeit verleiht und die eine rechtliche Handlung mit dem Lieferanten vornimmt.
-Angebot – darunter versteht man ein Dokument des Lieferanten mit einer individuellen
Nummer, das wesentliche Bestimmungen des Vertrags sowie das Gültigkeitsdatum des
Angebots enthält.
-Servicegebühr – darunter versteht man eine Gebühr, die das Produkt aus der Anzahl der
Kilometer von der Geschäftsstelle des Lieferanten zum Ort der Durchführung von
Serviceleistungen außerhalb der Grenzen Polens und dem Tarif pro Kilometer gemäß dem
sogenannten Kilometerstand bildet.
-Gebühr für unbegründeten Garantieservice – darunter versteht man den Betrag von 250,-
PLN brutto für jede begonnene Stunde Arbeit des Vertreters des Lieferanten (ServiceTechniker), zuzüglich der Fahrtkosten, die als Produkt der Anzahl der Kilometer von der
Geschäftsstelle des Lieferanten zum Ort der Durchführung von Serviceleistungen berechnet
werden, sowie einem Satz von 8 PLN pro Kilometer für die An- und Rückfahrt des ServiceTechnikers.
-OWW – darunter versteht man das vorliegende Dokument, das in der aktuellen Version auf
der Website empro.net.pl/oww verfügbar ist.
-Seiten – darunter versteht man den Lieferanten und den Empfänger.
-Ware – darunter versteht man alle beweglichen Gegenstände des Lieferanten, die Gegenstand
des Vertrags sind, insbesondere des Kaufvertrags.
-Vertrag – darunter versteht man eine konkrete rechtliche Handlung zwischen dem Lieferanten
und dem Empfänger, insbesondere einen Verkauf, eine Beauftragung oder eine Lieferung.
Höhere Gewalt – ein außergewöhnliches Ereignis, dem nicht vorgebeugt werden konnte und
für das der Schuldner keine Verantwortung trägt.
II. Gegenstand der Tätigkeit des Lieferanten
Der Lieferant betreibt insbesondere wirtschaftliche Tätigkeiten im Bereich:

  • der Herstellung von maßgeschneiderten oder standardisierten elektromechanischen
    Maschinen und Geräten
  • des Verkaufs von Maschinen, elektromechanischen Geräten, PVC-Bändern, Gummibändern,
    Getriebemotoren, Motoren, Variatoren sowie Ersatzteilen für die verkauften Geräte.
  • der Reparaturen und Vulkanisierungen
  • der Reparaturen und Wartungen von Maschinen
  • der Schloβer- und Dreherdienstleistungen
    III.Bestellungen
    1.Der Lieferant erbringt die in Punkt II des OWW angegebenen Dienstleistungen auf der
    Grundlage einer Bestellung, die vom Empfänger schriftlich, elektronisch oder dokumentarisch
    eingereicht wird und vom Lieferanten in derselben Form bestätigt und akzeptiert wird. Die
    Einreichung einer Bestellung gilt auch als Zahlung einer Anzahlung gemäß Punkt XII.1 des
    OWW.
    2.Die wesentlichen Bestandteile eines konkreten Dienstes, einschließlich Preis, Termin und
    Ausführungsbedingungen sowie das Ablaufdatum des Angebots, sind jeweils im Angebot des
    Lieferanten enthalten. Eine Bestellung kann nur während der Gültigkeitsdauer des Angebots
    aufgegeben werden.
    3.Alle Änderungen der Dienstleistung im Vergleich zu den in dem Angebot oder OWW
    dargelegten Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Lieferanten in
    schriftlicher, elektronischer oder dokumentarischer Form, andernfalls sind sie ungültig.
    4.Die Auftragserteilung gemäß Absatz 1 bedeutet die Zustimmung zu den Bestimmungen des
    OWW.
    III. Erklärungen der Parteien
    1.Der Lieferant erklärt, dass
  • die von ihm hergestellten Waren oder deren Teile frei von rechtlichen und physischen
    Mängeln sind, insbesondere dass keine Dritten Ansprüche auf die Waren oder deren Teile
    erheben.
  • er der alleinige Eigentümer der Ware und ihrer Teile ist.
  • er über das entsprechende Wissen und die Erfahrung in der Herstellung, Wartung und
    Reparatur der in Teil II genannten Geräte verfügt, die für die Ausübung der in Abschnitt II der
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Tätigkeiten erforderlich sind.
  • er ein aktiver Umsatzsteuerzahler ist
    2.Der Empfänger erklärt, dass er den Inhalt des Angebots, der Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen (OWW) und die darin enthaltenen Bestimmungen bei
    Auftragserteilung zur Kenntnis genommen hat und akzeptiert.
    IV. Die Pflichten der Parteien
    1.Der Liferant ist verpflichtet,
  • den Empfänger über jede Änderung der Lieferadresse zu informieren
  • den Empfänger über jede Änderung der E-Mail-Adresse, die zur Ausübung der
    Gewährleistungs- und Garantieansprüche des Empfängers bestimmt ist, bis zum Ablauf der
    Frist zur Ausübung dieser Ansprüche zu informieren.
    2.Der Empfänger ist verpflichtet,
  • den Lieferanten über jede Änderung des Wohn- oder Geschäftssitzes sowie des Lieferortes
    der Bestellung zu informieren.
  • den Lieferanten unverzüglich zu informieren, wenn Dritte Ansprüche in Bezug auf die Ware
    oder deren Teile geltend machen
  • den Lieferanten innerhalb von 7 Tagen nach Feststellung eines Mangels an der Ware, ihren
    Teilen oder einem anderen Vertragsgegenstand, der den Empfänger berechtigt, gegen den
    Lieferanten Ansprüche oder Rechte geltend zu machen, insbesondere im Rahmen der
    Mängelhaftung und Gewährleistung, zu benachrichtigen
  • die Ware in den Räumlichkeiten des Lieferanten selbst abzuholen und zu beladen. Im Falle
    einer Lieferung an einen vom Empfänger angegebenen Ort ist der Empfänger verpflichtet, die
    Entladung der vom Lieferanten gelieferten Ware selbst durchzuführen
    -den Artikel gemäß seiner Bestimmung zu verwenden und die Wartung gemäß den technischbetrieblichen Unterlagen (TBU) durchzuführen
    Abholung durch den Lieferanten in Höhe von 1 % des Gesamtbruttowerts des
    Liefergegenstands pro Tag verlangen
    IX. Die Gewähr
  1. Der Empfänger kann Gewährleistungsrechte gemäß den Bestimmungen der
    Verbrauchsgüterkaufverordnung ausüben
  2. Der Lieferant gewährt dem Empfänger eine 12-monatige Gewährleistung für neuwertige
    Waren und deren Teile (neu), für die der Lieferant nicht der Hersteller ist. Die
    Gewährleistung umfasst die Haftung für Mängel, die während der Gewährleistungsfrist
    festgestellt werden, die physische Mängel betreffen. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab dem
    Tag der Warenlieferung.
  3. Die Gewährleistung für Mängel wird ausgeschlossen, wenn gebrauchte Waren oder
    gebrauchte Teile geliefert/verkauft werden, sowie bei neuen Waren, für die der Lieferant der
    Hersteller ist und die durch die in Punkt X der Verbrauchsgüterkaufverordnung genannte
    Garantie abgedeckt sind.
  4. Der Lieferant ist von der Gewährleistungspflicht befreit, wenn:
  • der Empfänger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von dem Mangel wusste.
  • der Empfänger zum Zeitpunkt der Warenübergabe von dem Mangel Kenntnis hatte
  • der Empfänger, der ein Unternehmer ist, den Lieferanten nicht unverzüglich nach
    Feststellung des Mangels benachrichtigt hat
    5.Der Empfänger meldet dem Lieferanten Mängel der Ware oder ihrer Teile schriftlich,
    elektronisch oder in Form von Dokumenten, insbesondere per Brief an die Lieferadresse des
    Lieferanten gemäß Punkt I.1 der Verbrauchsgüterkaufverordnung oder per E-Mail an die
    Adresse: blazejkardas@empro.net.pl.
    6.Die Pflichten des Lieferanten im Rahmen der Gewährleistung beschränken sich
    ausschließlich auf die Reparatur der Ware oder ihrer Teile, ohne das Recht auf einen
    Austausch gegen ein neues Produkt. Die Anerkennung der Begründetheit einer
    Gewährleistungsanspruchs durch den Lieferanten erfolgt jeweils nach einer Untersuchung, die
    innerhalb einer Frist von nicht weniger als 14 Tagen und nicht mehr als 28 Tagen ab dem Tag
    der Meldung des Mangels gemäß Absatz 5 durchgeführt werden sollte. Die Anerkennung der
    Reklamation kann auch ohne vorherige Inspektion der Lieferung erfolgen. Die Anerkennung
    der Reklamation erfolgt durch eine deutliche Erklärung des Lieferanten in diesem Bereich.
    7.Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware oder ihre Teile innerhalb von 30 Tagen nach der
    Inspektion oder, falls keine Inspektion stattgefunden hat, innerhalb von 30 Tagen nach
    Anerkennung der Reklamation zu reparieren
    8.Der Empfänger kann eine Erklärung über eine Preisminderung oder den Rücktritt vom
    Vertrag abgeben, wenn
  • der Lieferant seine Verpflichtungen gemäß Absatz 6 nicht innerhalb der in Absatz 7
    genannten Fristen erfüllt hat
  • die Ware oder ihr Teil bereits vom Lieferanten repariert wurde.
    9.Der Empfänger ist verpflichtet, dem Lieferanten den Zugang zur Ware oder ihren Teilen an
    dem Ort zu gewähren, an dem sich diese befinden, um die Pflichten des Lieferanten im
    Rahmen der Gewährleistung zu erfüllen. Der Lieferant darf keine negativen Konsequenzen
    aufgrund der Unmöglichkeit der Inspektion tragen.
    10.Die Kosten für den Austausch oder die Reparatur trägt der Lieferant, vorbehaltlich Artikel
    5611 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
    X. Garantie
  1. Der Lieferant gewährt für die Waren, die er selbst herstellt, eine Qualitätsgarantie im Sinne
    des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Falle einer Nichtübereinstimmung der Ware oder ihrer
    Teile mit dem Vertrag hat der Empfänger das Recht auf Reparatur des garantierten
    Gegenstandes, ohne Anspruch auf einen Austausch gegen ein neues Produkt.
  2. Der Lieferant gewährt eine Garantie für die ordnungsgemäße Funktion der von ihm
    hergestellten Ware oder ihrer Teile für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der
    Lieferung der Ware (Garantiezeitraum).
  3. Die Garantie deckt Mängel der Ware oder ihrer Teile ab, die auf fehlerhafte Komponenten
    oder Produktionsfehler zurückzuführen sind. Der Lieferant haftet nicht gegenüber dem
    Empfänger für Verlust, Beschädigung oder Zerstörung der Ware oder ihrer Teile, die aus
    anderen Gründen als den Mängeln in der Ware oder ihren Teilen resultieren.
  4. Eine vorübergehende Verschlechterung der Arbeitsqualität der Ware oder ihrer Teile
    aufgrund von Schwankungen im Stromnetz gilt nicht als Mangel oder Schaden, der
    Ansprüche aus der Garantie begründet.
  5. Die Garantie erstreckt sich nicht auf:
  • verschleißanfällige Teile der Ware, insbesondere Lager, Riemen oder Riemenscheiben.
  • Fehlfunktionen oder Schäden an der Ware oder ihren Teilen, die auf unsachgemäße Nutzung
    oder Verwendung der Ware in einer Weise, die nicht ihrer Bestimmung oder den
    Gebrauchsanweisungen entspricht, zurückzuführen sind.
  • Waren und ihre Teile, die Modifikationen unterzogen wurden.
  • mechanische Schäden des Produkts und dadurch verursachte Mängel
  • Fehlfunktionen oder Schäden an der Ware oder ihren Teilen, die durch höhere Gewalt
    verursacht wurden, insbesondere durch Feuer, Blitzschlag, Naturkatastrophen oder
    unvorhergesehene Unfälle
  • Fehlfunktionen oder Schäden an der Ware oder ihren Teilen, die auf Korrosion, Rost,
    Flecken, Netzspannungsspitzen oder den Anschluss an eine nicht geerdete Steckdose
    zurückzuführen sind.
  • Schäden, die nicht auf Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind.
    6.Die Garantie deckt nicht die folgenden kostenpflichtigen Leistungen ab, die nicht Teil der
    Garantie sind:
  • Kürzen oder Spannen von Riemen, Bändern oder Ketten
  • Der Austausch von Sicherungen oder Glühbirnen
  • Die Reinigung, Wartung oder Funktionsprüfung
    7.Die Garantie deckt keine Verluste ab, die auf Arbeitsunterbrechungen der Ware oder ihrer
    Teile aufgrund eines Ausfalls zurückzuführen sind
    8.Die Garantie erlischt, wenn:
  • festgestellt wird, dass der Käufer eigenmächtige Reparaturen an der Ware oder ihren Teilen
    vorgenommen hat.
  • festgestellt wird, dass der Käufer Änderungen an der Konstruktion der Ware oder ihrer Teile
    vorgenommen hat.
  • der Käufer den vollen Kaufpreis für die Ware nicht bezahlt hat
  • der Käufer die Servicegebühr nicht bezahlt hat.
    -der Käufer die Gebühr für unbegründete Inanspruchnahme des Garantieservices nicht bezahlt
    hat.
  • der Käufer die Ware oder ihre Teile nicht reinigt oder wartet.
  • das Etikett mit den Produktinformationen oder Sicherheitsaufkleber beschädigt oder entfernt
    wurde
  • der Käufer sich nicht an die Wartungspflichten gemäß der technischen Dokumentation hält.
    9.Der Betrieb oder die Nutzung des Produkts oder seiner Teile ohne Unterzeichnung des
    Übergabeprotokolls ist verboten und führt zum Erlöschen der Garantie.
    10.Im Rahmen der Garantie sind kostenpflichtige Wartungsarbeiten und Garantieinspektionen
    nicht enthalten.
    11.Die Verpflichtungen des Lieferanten im Rahmen der Garantie bestehen darin, den Artikel
    oder dessen Teile zu reparieren, ohne das Recht auf einen Austausch gegen einen neuen
    Artikel. Die Anerkennung der Berechtigung der Forderung durch den Lieferanten im Rahmen
    der Garantie erfolgt jedes Mal nach einer Inspektion, die innerhalb einer Frist von nicht
    weniger als 14 Tagen und nicht mehr als 28 Tagen nach dem Tag der Meldung des Mangels
    gemäß Absatz 12 durchgeführt werden sollte. Die Anerkennung des Garantieanspruchs in
    vollem Umfang kann auch ohne vorherige Inspektion der Lieferung erfolgen. Die
    Anerkennung des Garantieanspruchs erfolgt durch eine klare Erklärung des Lieferanten in
    diesem Bereich.
    12.Der Empfänger meldet unverzüglich Mängel am Produkt oder seinen Teilen, die während
    der Garantiezeit auftreten und vom Lieferanten gemäß der Garantieerklärung schriftlich,
    elektronisch oder dokumentarisch abgedeckt sind, insbesondere per Post an die Lieferadresse
    gemäß Punkt I.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder per E-Mail an
    blazejkardas@empro.net.pl.
    13.Der Lieferant führt kostenlose Reparaturen am Produkt oder seinen Teilen innerhalb von
    21 Tagen nach der Inspektion durch, und wenn keine Inspektion durchgeführt wurde, ab dem
    Zeitpunkt, an dem der Lieferant den Garantieanspruch anerkannt hat.
    14.Der Lieferant führt Garantiereparaturen ausschließlich auf dem Gebiet Polens durch.
    Außerhalb des Landes umfasst die Garantie nur die Lieferung von Ersatzteilen, während der
    Service zusätzlich kostenpflichtig ist (Servicegebühr).
    15.Wenn es im Vertrag nichts anderes festgelegt wurde, führt der Lieferant die
    Garantiereparaturen durch.
    16.Im Falle einer unbegründeten Beanstandung im Rahmen der Garantie ist der Empfänger
    verpflichtet, die Gebühr für unbegründete Inanspruchnahme des Garantieservices gemäß
    Punkt I.6 der Allgemeinen Garantiebedingungen zu zahlen.
    17.Der Empfänger ist verpflichtet, die Garantiekarte, die jeweils dem Vertrag beigefügt ist, zu
    führen.
    18.Die Garantiekarte ist gültig, wenn das Verkaufsdatum mit Unterschrift und Stempel des
    Lieferanten eingetragen ist, eine Anmerkung zur Inbetriebnahme des Produkts vorhanden ist
    und keine Änderungen vorgenommen wurden.
    IX. Empfangstätigkeiten
  1. Der Ort der Warenabholung ist der Sitz des Lieferanten, es sei denn, in dem Angebot wurde
    ein anderer Ort angegeben.
  2. Die Bestätigung der Warenlieferung ist ein Protokoll, das von beiden Parteien
    unterzeichnet wird.
    3.Im Falle der Abholung der Ware von der Geschäftsstelle des Lieferanten unterzeichnet der
    Empfänger das Übernahmeprotokoll vor der Verladung.
  3. Im Falle der Lieferung der Ware an den vom Empfänger angegebenen Ort wird das
    Übernahmeprotokoll vor dem Entladen unterzeichnet.
  4. Der Verlust oder die Beschädigung der Ware während des Be- oder Entladens liegt in der
    Verantwortung des Empfängers.
  5. Im Falle der Nichtzahlung des gesamten Preises/Vergütung vor der Übernahme kann der
    Lieferant die Auslieferung/Übergabe der Ware verweigern. In einem solchen Fall wird der
    Lieferant keine negativen Konsequenzen aufgrund des Nichterhalts/der Nichtlieferung der
    Ware zum vereinbarten Termin haben.
  6. Der Empfänger ist verantwortlich für die nicht rechtzeitige Abholung der Ware vom Sitz
    des Lieferanten. Im Falle einer Verzögerung bei der Abholung der Ware ist der Empfänger
    verpflichtet, dem Lieferanten eine Lagergebühr in Höhe von 500 PLN brutto für jeden
    angebrochenen Tag nach Ablauf der Abholfrist zu zahlen.
    XII. Bezahlungen
  7. Die Zahlung des Preises erfolgt in Raten. Der Empfänger ist verpflichtet, eine Anzahlung in
    Höhe von 25% des Preises aufgrund der Rechnung innerhalb von 14 Tagen ab dem
    Rechnungsdatum zu leisten.
  8. Die Zahlung der Anzahlung bedeutet die Annahme des Angebots des Lieferanten und die
    Akzeptanz der Auftragsabwicklung gemäß den OWW.
  9. Die Anzahlung wird auf den Preis des Produkts angerechnet. Der Lieferant behält das
    Recht, die Anzahlung einzubehalten, ohne sie an den Kunden zurückzuerstatten, falls der
    restliche Betrag nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums gezahlt wird.
  10. Die Zahlung des restlichen Betrags erfolgt aufgrund der vom Lieferanten ausgestellten
    Mehrwertsteuerrechnung innerhalb der in der Rechnung angegebenen Frist, die nicht länger
    als 14 Tage ab dem Ausstellungsdatum dieser Rechnung sein wird. Die Zahlung muss jeweils
    vor der Beladung der Ware an der Geschäftsstelle des Lieferanten oder vor dem Entladen der
    Ware an dem vom Empfänger angegebenen Ort erfolgen.
  11. Die Vergütung ist durch Überweisung auf das vom Lieferanten jeweils auf der
    Mehrwertsteuerrechnung angegebene Bankkonto zu zahlen.
  12. Der Empfänger erklärt sich damit einverstanden, die Mehrwertsteuerrechnung in
    elektronischer Form zu erhalten, wobei diese Zustimmung die Möglichkeit der Zustellung per
    traditioneller Post nicht ausschließt.
  13. Der Empfänger ermächtigt den Lieferanten, Mehrwertsteuerrechnungen ohne seine
    Unterschrift auszustellen.
  14. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der fällige Betrag dem Bankkonto des Lieferanten
    gutgeschrieben wird.
  15. Im Falle von Zahlungsverzug ist der Empfänger verpflichtet, gesetzliche Verzugszinsen
    oder gesetzliche Verzugszinsen für Handelstransaktionen zu zahlen.
  16. zur Bekämpfung übermäßiger Zahlungsverzögerungen in Handelstransaktionen behält
    sich der Lieferant das Recht vor, die Kosten für die Einziehung von Forderungen gemäß den
    Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen.
    XIII. Vertraulichkeitsklausel
  17. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen über die Zusammenarbeitsbedingungen
    sowie alle im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung und den Verträgen durch den
    Lieferanten erlangten Informationen streng vertraulich zu behandeln, insbesondere die
    Arbeitsmethodik des Lieferanten betreffend.
  18. Die Offenlegung von Informationen gemäß Absatz 1 ist nur zulässig, wenn eine solche
    Verpflichtung aufgrund geltender allgemeiner Rechtsvorschriften besteht.
    XIV. Datenschutz
  19. Der Empfänger erklärt sich damit einverstanden, dass die im Auftrag und im Vertrag
    enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
    bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (im Folgenden
    „DSGVO“ genannt) zum Zwecke der Auftragsabwicklung und Vertragserfüllung durch den
    Lieferanten sowie zur Durchsetzung von Ansprüchen und zur Abwehr von Ansprüchen, die
    sich aus dem jeweiligen Auftrag oder Vertrag ergeben, verarbeitet werden.
  20. Der Lieferant verarbeitet personenbezogene Daten nur im Umfang, der für die Erfüllung
    der Verpflichtungen aus der Bestellung und dem Vertrag erforderlich ist.
  21. Der Lieferant verpflichtet sich, personenbezogene Daten gemäß den Bestimmungen der
    DSGVO zu verarbeiten.
    XV. Ausschluss der Vearantwortung des Liferanten
  22. Der Liferant haftet nicht für die Nichterfüllung oder unsachgemäße Erfüllung einer
    Verpflichtung, wenn diese Nichterfüllung oder unsachgemäße Erfüllung auf höhere Gewalt
    zurückzuführen ist.
  23. Der Liferant haftet nicht für die Nichterfüllung oder unsachgemäße Erfüllung einer
    Verpflichtung, einschließlich der vom Empfänger gemeldeten Mängel im Rahmen der
    Gewährleistung oder Garantie, wenn die Nichterfüllung oder unsachgemäße Erfüllung auf
    einen Mangel auf dem Markt oder eine Verzögerung bei der Lieferung von Komponenten
    zurückzuführen ist, die einen Bestandteil der Bestellung darstellen oder für die Reparatur
    erforderlich sind.
    XVI. Schluβbemerkungen
  24. In Angelegenheiten, die nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder
    das Angebot geregelt sind, gelten die Bestimmungen des allgemein geltenden Rechts,
    insbesondere die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  25. Jegliche Änderungen und Modifikationen der Kooperationsbedingungen, die seitens des
    Empfängers vorgeschlagen werden, gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich
    vom Anbieter akzeptiert werden, was schriftlich, elektronisch oder dokumentarisch erfolgen
    muss, andernfalls sind sie ungültig.
  26. Im Falle eines Streits verpflichten sich die Parteien, alle Anstrengungen zu unternehmen,
    um eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen.
  27. Etwaige Streitigkeiten, die nicht durch eine außergerichtliche Einigung gelöst werden
    können und die den Vertrag betreffen, werden vom Gericht entschieden, das für den Sitz oder
    den Wohnort des Klägers zuständig ist.
  28. Falls eine Bestimmung dieser AGB ungültig ist oder ungültig wird, bleibt die Gültigkeit der
    übrigen Kooperationsbedingungen unberührt. In einem solchen Fall werden die Parteien die
    ungültige Bestimmung schriftlich und unter Androhung der Nichtigkeit durch eine rechtlich
    bindende Bestimmung ersetzen, die den beabsichtigten Zweck der ungültigen Bestimmung
    möglichst genau widerspiegelt.
  29. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind ein integraler Bestandteil des
    Angebots des Anbieters.
  30. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) treten am 01.04.2023 in Kraft. Die
    Bestimmungen der AGB gelten für Bestellungen und Verträge, die nach dem Inkrafttreten der
    AGB abgeschlossen wurden.